Die im Mai 2018 wirksam gewordene Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO ist derzeit Bestandteil vieler Gespräche und Unternehmensprozessen. Als leidenschaftlichen Datenschützer verwundert mich dies, denn Datenschutz ist nichts Neues. Das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ (Juristische Basis jeglichen Datenschutzes) geht zurück auf das Jahr 1983. Die erste Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wurde bereits 1990 verabschiedet. Ein großer Teil der daraus hervorgehenden Rechte und Pflichten gilt also teils seit Jahrzehnten und bleibt auch mit der neuen Gesetzgebung gleich oder ähnlich. Warum also hat das Thema aktuell so eine Medienpräsenz?
Zum Einen liegt dies an der - durch die voranschreitenden Digitalisierung - wesentlich höheren Menge an verfügbaren, greifbaren und zu verwaltenden Daten. Täglich entstehen ja Datenquellen, die es nie zuvor gab. Zum Anderen und vermutlich der Hauptgrund ist aber das oben genannte Wirksamwerden der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 und der damit verbundenen Änderungen der Bußgeldmöglichkeiten. Denn diese wurden um ein zigfaches erhöht. Ein Bußgeld kann nun bis zu 20 Mio. € oder 4% des weltweiten Konzernumsatzes betragen.
Datenschutz erhält damit einen ordentlichen Stellenwert! Damit wird den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit eingeräumt auch großen und namhaften Unternehmen und Konzernen bei Tatbeständen wie Datenmissbrauch, unerlaubter Datenweitergabe usw. empfindlich hohe Geldstrafen zu verhängen und damit endlich (und hoffentlich) für einen sorgsameren Umgang mit personenbezogenen Daten zu sorgen.
Allerdings sind auch kleine und mittlere Unternehmen nicht vor einem Bußgeld gefeit, wenn auch sicherlich in geringerer Höhe. Das führt dazu, dass viele Firmen nun Ihre Datenschutzkonzepte überarbeiten, oder – wie in den meisten Fällen – sich erstmals mühsam mit dem Thema Datenschutz auseinander setzen müssen. Oftmals muss gesetzlich ein eigener Datenschutzbeauftragter benannt werden! Spätestens bei mehr als neun Personen die regelmäßig personenbezogene Daten verarbeiten ist das der Fall. Je nachdem welche Daten sie verarbeiten, oder welche Auftraggeber sie haben, kann es aber sogar ab einer Person zwingend notwendig sein, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen!
Als Unternehmer haben Sie nun die Wahl eine/n eigene/n Mitarbeiter/in zum/r Datenschutzbeauftragen zu ernennen. Diese/r muss die nötige Fachkunde (datenschutzrechtlich und technisch) vorweisen, oder mühsam und teuer erwerben und nachhalten, er/sie muss weisungsfrei sein, erhält Kündigungsschutz, verliert Kapazität seiner/ihrer normalen Tätigkeit u.v.m.
Alternativ können Sie uns als Ihren externen Datenschutzbeauftragten benennen! Diese bietet Ihnen klare Vorteile:
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Herzensangelegenheit
Ein Hinweis in eigener Sache: Datenschutz und Datensicherheit sind für uns eine Herzensangelegenheit. Damit meinen wir nicht, dass wir Sie mit lauter Vorschriften und Gesetzvorgaben schwindelig machen wollen. Im Gegenteil, es gilt das Ziel nicht aus den Augen zu verlieren. Erfolgreicher Datenschutz soll ja nicht verhindern, dass Sie arbeiten können. Unser Ziel ist es Sie zu dahingehend zu beraten und unterstützen, dass in Ihrem Unternehmen absolut selbstverständlich auf sorgsamen, rechtskonformen Umgang mit Daten geachtet wird, ohne spürbare Mehrbelastung für Sie und Ihren Kollegen.
Durch die persönliche Betreuung vor Ort und auf Augenhöhe können wir gewährleisten Ihnen das notwendige Rüstzeug dafür zu geben. Zum Beispiel in Form eines, individuell auf Ihr Unternehmen zugeschnittenes, Datenschutzkonzepts bzw. Datenschutzhandbuchs. Unsere Kunden bestätigen uns immer wieder das nötige Fingerspitzengefühl und Augenmaß für die jeweilige Aufgabe, sowie die wirtschaftliche Fairness. Unser persönliches Credo ist hier quasi passend abgewandelt „Datenschutz & Lederhose“.
Bildnachweis: Laptop mit Kette, Verschluss-Sache, Rainer Sturm, pixelio.de